Art. 1

Der Verein führt den Namen „SANTNERCLUB Kastelruth“ und hat seinen Sitz in 39040 Kastelruth / Oswald‑von‑Wolkensteinstraße 23. Das Wappen des Vereins ist die Santnerspitze mit einem Eisstock. Nach der Eintragung in das staatliche Einheitsregister des Dritten Sektors lautet die Bezeichnung des Vereins „SANTNERCLUB Kastelruth VFG“.

Art. 2

Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Freizeittätigkeit seiner Vereinsmitglieder, hauptsächlich im Bereich der Organisation und Ausübung von Amateursportaktivitäten, insbesondere in der Sportart Eisstockschießen und die Betreuung der Mitglieder auf diesem Gebiete.

Der Verein übt folgende Tätigkeiten gemäß Art. 5, Abs. 1, Buchst. t) aus:

Organisation und Ausübung von Amateursportaktivitäten

Der Vereinsausschuss kann weitere Tätigkeiten beschließen, die im Art. 6 des GvD 117/2017 vorgesehen sind, auf jeden Fall sind diese weiteren Tätigkeiten instrumentell und sekundär zur in diesem Artikel genannten Haupttätigkeit.

Art. 3

Der Santnerclub enthält sich jeder politischen Tätigkeit, verfolgt keine Gewinnabsichten und versteht sich als ehrenamtliche Organisation, die sich bei der Umsetzung seiner Tätigkeiten überwiegend der eigenen Mitglieder bedient, die ihre Tätigkeit in freiwilliger und ehrenamtlicher Form erbringen. Die Tätigkeiten werden zugunsten der Vereinsmitglieder, deren Familienangehörigen oder von Dritten erbracht.

Art. 4

Mitglieder des Vereines sind alle jene, auch minderjährige, physische Personen, die aufgenommen werden, regelmäßig den Mitgliedsbeitrag entrichten und im Vollbesitz ihrer bürgerlichen Rechte sind. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet endgültig der Vereinsausschuss. Der Verein hat aktive Mitglieder, die direkt Freizeittätigkeit betreiben oder passive Mitglieder, die den Verein finanziell unterstützen und Ehrenmietglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der minderjährigen Mitglieder, haben das Recht den Präsidenten und den Ausschuss bei der Vollversammlung zu wählen. Sämtliche Ämter und Funktionen, die im Verein ausgeübt werden, sind grundsätzlich ehrenamtlich. Der Verein ist nach demokratischen Prinzipien aufgebaut und seine Mitglieder haben innerhalb des Vereins die gleichen Rechte. Den Mitgliedern kann für ihre Tätigkeit im Interesse des Vereines belegter Spesen Ersatz gewährt werden.

Art. 5

Bei Nichterlegung des Mitgliedbeitrages wird das betreffende Mitglied nach erfolgloser Aufforderung vom Verein ausgeschlossen. Sollte der Ausgeschlossene innerhalb von 3 Jahren wieder Mitglied werden so sind die versäumten Beiträge zu entrichten.

Art. 6

Die Organe des Vereines sind die Vollversammlung, der Vereinsausschuss und der Präsident. Die Wahl des Ausschusses erfolgt geheim mittels Stimmzettel. Sofern es die stimmberechtigten Anwesenden der beschlussfähigen Vollversammlung mehrheitlich verlangen, kann davon abweichend auch die Wahl mittels Willensbekundung durch Handzeichen erfolgen. Die Gewählten bleiben 2 Jahre im Amt, wenn es die Vollversammlung nicht anders verlangt.

Art. 7

Die ordentliche Vollversammlung wird alle 2 Jahre einberufen. Die Vollversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit Mehrheit der Anwesenden. Die Beschlüsse werden durch Handaufhalten gefasst, außer es wird eine andere Form verlangt. Minderjährige Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Vollversammlung hat die Aufgabe, den Tätigkeitsbericht und die Abrechnung des abgelaufenen Tätigkeitsjahres zu genehmigen, allgemeine Richtlinien für das kommende Jahr festzulegen, Änderungen am Gründungsakt oder der Satzung zu genehmigen, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen und bei Fälligkeit (2 Jahre) die Vereinsorgane zu wählen.

Die Generalversammlung, in Form der bei der Vollversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, ist für alle Beschlüsse zuständig, in denen sie lt. Art. 25 des GvD 117/2017 über unveräußerliche Zuständigkeiten verfügt. Dazu zählen die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer und deren Abwahl, die Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber, Beschlussfassung zur Umwandlung, Fusion und Spaltung des Vereins, Beschlussfassung zu allen anderen Fragen, für die die Vollversammlung laut Gesetz, Gründungsakt oder Statut zuständig ist.

Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Präsident, der bei Wahlgängen, bzw. Misstrauensanträgen von einem von der Vollversammlung vorgeschlagenen und von dieser akzeptierten Vorsitzenden ersetzt wird. Außer letzterem werden der Vollversammlung 2 Stimmzähler für die Wahlgänge vorgeschlagen und müssen von derselben akzeptiert werden.

Art. 8

Außerordentliche Vollversammlungen können entweder vom Vereinsausschuss einberufen, oder von mehr als 1/4 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder verlangt werden.

Art. 9

Der Präsident vertritt den Verein nach außen hin und ist dessen gesetzlicher Vertreter. Er wird im Falle von Verhinderung durch den Vizepräsidenten ersetzt.

Art. 10

Der Vereinsausschuss besteht aus:

a) dem Präsidenten, gemäß Art. 7, der auch den Vorsitz des Vereinsausschusses führt;

b) dem Vizepräsidenten;

c) dem Schriftführer, der neben seinen anderen Aufgaben die Pflicht hat, die Niederschriften der Vollversammlungen und der Vereinsausschusssitzungen abzufassen; die Niederschriften werden von ihm und dem Präsidenten unterzeichnet;

d) dem Kassier;

e) fünf weiteren Mitgliedern, denen diverse andere Aufgabengebiete durch die erste Ausschusssitzung zugewiesen werden können.

Art. 11

Der Verein hat Einnahmen, die aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Beiträgen öffentlicher Körperschaften und Privater und aus Veranstaltungen stammen, sowie Ausgaben. Das Bargeld wird bei einer Bank hinterlegt. Der Kassier haftet mit dem Ausschuss für die regelmäßige Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben und muss der Vollversammlung Rechnung ablegen. Das Vermögen des Vereins und eventuelle Überschüsse dürfen nicht unter den Mitgliedern verteilt werden, sondern müssen für die im Statut vorgesehenen Tätigkeiten verwendet werden, um die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu erreichen.

Art. 12

Mitglieder‚ die das Ansehen des Vereines schädigen oder die das Statut des Vereins grob missachten, können vom Ausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Art. 13

Im Besonderen haben die aktiven Mitglieder die Pflicht, als Teilnehmer oder Organisator, je nachdem in welcher Eigenschaft sie vom Ausschuss eingesetzt werden, bei Veranstaltungen mitzuwirken, die Zusammenkünfte regelmäßig zu besuchen und immer mit vollem Einsatz, die vom Verein angestrebten Ziele zu fördern. Mitglieder die wiederholt ohne entsprechende Rechtfertigung von Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen fern bleiben, können vom Verein ausgeschlossen werden.

Art. 14

Abänderungen dieser Statuten kann die Vollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden beschließen.

Art. 15

Die Auflösung des Vereines kann nur von der Vollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der eingetragenen und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das gesamte Eigentum des Vereins kann erst nach einjähriger Verwaltung durch die von der Vollversammlung bestimmten Treuhänder veräußert und dessen Erlös, sowie alle verfügbaren Barmittel‚ einer oder mehrerer Körperschaft/en des Dritten Sektor zugeführt werden. Diese Körperschaft/en wird/werden durch die Vollversammlung bestimmt.

Art. 16

Alle Vereinsmitglieder haben das Recht auf Einsicht in Vereinsbücher, nachdem ein schriftlicher Antrag beim Präsidenten des Vereins eingereicht wurde und dieser keine Hinderungsgründe nach Anhörung aller Mitglieder des Vereinsausschusses festgestellt hat. Dieses Recht auf Einsicht in die Vereinsbücher wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrages gewährt.

Art. 17

Die Rechnungsprüfer setzen sich aus zwei Personen zusammen. Die Rechnungsprüfer brauchen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglied des Vereinsausschusses sein. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der finanziellen Gebarung des Vereins, sowie insbesondere des Abschlussberichtes des Kassiers. Bei der ordentlichen Vollversammlung berichten sie über ihre Tätigkeit und schlagen vor, ob der Ausschuss für seine finanzielle Gebarung entlastet werden kann oder nicht.

Art. 18

Für alles, was nicht ausdrücklich in der Satzung geregelt ist, finden die Bestimmungen des ZGB oder des GvD 117/2017, insbesondere jene, die die ehrenamtlichen Organisationen betreffen, Anwendung.

 

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